Kommt es zu einer vorzeitigen Auszahlung der bAV an den AN, so ist diese Auszahlung als Versorgungsbezug abzurechnen. Mit der Folge, dass der AN die gesamten KV/PV - Beitrage zahlen darf.
Leider geben die Jahreswechselunterlagen und auch die kleinen Beschreibungen aus den Tipps und Tricks...