Hallo,
ich benötige mal eine Einschätzung von Sage Fachpartnern zum Thema Fachpartnerwechsel. Wir haben letztes Jahr im August angefangen mit der Einführung der Sage 100. Aufgrund von schlechter und vor allen sehr sehr zögerlichen Bearbeitung sind wir immer noch nicht im Produktivsystem tätig. Wir haben uns nun für einen Fachpartnerwechsel entschieden, der uns dann bei der Finalisierung der Sage 100 voranbringen soll. der bisherige Partner hat alle Anpassungen mit dem App Designer gemacht. Jetzt kommt meine Frage. Wem gehören diese Anpassungen oder wie wird damit umgegangen bei einem Wechsel?
Es wurde angedeutet das wir für die Herausgabe zahlen sollen.
Sind Anpassungen eine Änderung des Quellcodes oder handelt es sich eher um eine Parametrisierung?
Ich sehe das eher wie die Aussage dieses Textes
"Die Regelungen der §§ 69a ff. UrhG setzen an dem Softwarecode an. Wird dieser nicht verändert, entstehen auf der Seite des ITlers auch dann keine besonderen Rechte an der geänderten Software, wenn der ITler tausende von Stunden in die Parametrisierung von Funktionen gesteckt hat. Geschützt wird durch das Urheberrecht nicht die Funktion der Software, sondern die besondere Struktur des Codes. Wird der Code nicht geändert, entstehen keine neuen Urheberrechte."
ich benötige mal eine Einschätzung von Sage Fachpartnern zum Thema Fachpartnerwechsel. Wir haben letztes Jahr im August angefangen mit der Einführung der Sage 100. Aufgrund von schlechter und vor allen sehr sehr zögerlichen Bearbeitung sind wir immer noch nicht im Produktivsystem tätig. Wir haben uns nun für einen Fachpartnerwechsel entschieden, der uns dann bei der Finalisierung der Sage 100 voranbringen soll. der bisherige Partner hat alle Anpassungen mit dem App Designer gemacht. Jetzt kommt meine Frage. Wem gehören diese Anpassungen oder wie wird damit umgegangen bei einem Wechsel?
Es wurde angedeutet das wir für die Herausgabe zahlen sollen.
Sind Anpassungen eine Änderung des Quellcodes oder handelt es sich eher um eine Parametrisierung?
Ich sehe das eher wie die Aussage dieses Textes
"Die Regelungen der §§ 69a ff. UrhG setzen an dem Softwarecode an. Wird dieser nicht verändert, entstehen auf der Seite des ITlers auch dann keine besonderen Rechte an der geänderten Software, wenn der ITler tausende von Stunden in die Parametrisierung von Funktionen gesteckt hat. Geschützt wird durch das Urheberrecht nicht die Funktion der Software, sondern die besondere Struktur des Codes. Wird der Code nicht geändert, entstehen keine neuen Urheberrechte."